§ 1 Vertragsdauer und Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt nach Auftragserteilung mit dem abgesprochenen Leistungsbeginn und ist unbefristet. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.
§ 2 Art und Umfang der Leistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen. Tag und Uhrzeit der Leistungserbringung werden durch den Auftragnehmer festgelegt.
Fällt ein Reinigungstermin auf einen Feiertag, so entfällt die Reinigung ersatzlos. Die nächste Reinigung erfolgt wieder im bestehenden Rhythmus.
Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch den Auftragnehmer und sein Aufsichtspersonal überwacht. Er stellt sicher, dass die im jeweiligen Objekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnisse und sonstigen Melde- und Nachweispflichten sind.
Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung von Dienstleistungen betraut hat, dürfen nicht in das Gebäude mitgenommen werden.
Der Auftragnehmer haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verursacht werden. Vom Auftraggeber erhaltene Schlüssel hat der Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben Gegenstände, die in den Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.
Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Behandlungsmittel zu Verfügung. Der Auftraggeber stellt Wasser und Strom zur Verfügung.
§ 3 Zusätzliche Leistungen
Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind, wie Sonderreinigungen oder Zusatzaufträge, werden gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.
§ 4 Auftragserfü̈llung
Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsbelegung innerhalb von 10 Tagen.
Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
Bei einmaligen Werkleistungen (z. B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer.
Kommt der Auftraggeber der Aufforderung der Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergeleitet hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
§ 5 Vergütung und Preisänderungen
§ 6 Haftung
Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Firma Kosta Reinigungsservice haftet bei Schlüsselverlust nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schlüsselverlust setzt eine Regulierung durch den Versicherer beispielsweise voraus, dass zum Schadenzeitpunkt eine vollständige Schließanlage, ein Schließplan, ein korrektes Schlüsselbuch sowie eine Schließanlage, die zum Schadenzeitpunkt noch einen Zeitwert hat, vorhanden ist.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitskräfte abzuwerben.
§ 8 Änderung des Vertrags
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung
der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtliche möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nachkommendes Restlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
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